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Sie befinden sich hier: Home - Orchideen in der Natur - Die praktischen Auswirkungen von CITES
   
Die praktischen Auswirkung von CITES auf das Orchideenhobby
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Was ist CITES ?
Entnahmen aus der Natur
Einfuhr von Orchideen
CITES Anhang I, II und III


  Der Artikel entstand in Zusammenarbeit mit den Forumsmitgliedern Phil, Nina, Claudia7, Wolle und der Firma Orchids & More die auch die Fotos (ausser Cattleya trianae) zur Verfügung gestellt hat. Die Fotos sind auf der CD-ROM "Orchids on CD" zu finden. Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten.

Stand: Oktober 2003


Was ist CITES ?

Aerangis ellisiiOrchideen sind, wie viele andere Pflanzen und Tiere auch, in der Natur in ihrem Bestand gefährdet – überall auf der Welt. Nach den Jahren des Raubbaus besann sich der Mensch nach und nach eines besseren und begann gefährdete Arten aus dem Tier und Pflanzenreich unter Schutz zu stellen. Behörden, Vereine, Liebhaber, Händler und Botaniker bemühen sich heute auf der ganzen Welt um die Erhaltung möglichst vieler Orchideenarten. Internationale Abkommen wurden geschlossen die für den Schutz sorgen sollen. Das internationale Abkommen das heute den Schutz gefährdeter Arten regelt, wird mit den Buchstaben CITES abgekürzt und bedeutet "The Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ oder "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen". Im deutschsprachigen Raum wird CITES auch "Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen" genannt. Es wurde 1973 getroffen und hat das Ziel den internationalen Handel mit bedrohten Arten zu überwachen und zu beschränken. 1976 trat die Bundesrepublik Deutschland diesem Abkommen bei.
Wie bei viele Abkommen, gibt es auch an diesem Regelwerk Kritik. Machtlos ist so ein Abkommen z.B., wenn Regenwälder massenhaft abgeholzt werden und so nicht nur gefährdete Arten, sondern der gesamte dazugehörige Lebensraum vernichtet wird. In so einem Fall können gutgemeinte Abkommen sogar dazu führen, dass die Wirkung dieser Regeln umgekehrt wird.
Wie auch immer man CITES gegenüber eingestellt ist, jeder ist daran gebunden und sollte mit den praktischen Auswirkungen vertraut sein. Das gilt nicht nur, wenn man mit Orchideen handelt. Dieser Artikel soll auch Orchideenfreunden die praktischen Auswirkung dieser Regeln nahe bringen, die sich ausschließlich in der Freizeit mit Orchideen beschäftigen.


Dendrobium cruentumWichtige Regeln und deren Auswirkungen

1.) Entnahmen aus der Natur

Ohne eine schriftliche, behördliche Genehmigung dürfen Orchideen der Natur nicht entnommen werden. Alle Orchideenarten in allen Ländern dieser Erde sind von dieser Regel betroffen.

Eine Regel die wohl nicht nur dem Experten sondern jedem bekannt ist, der sich mit Pflanzen schon einmal beschäftigt hat. Entnahmen aus der Natur durch Liebhaber sind heute nicht mehr zu rechtfertigen, gibt es doch eine breite Auswahl an Naturformen aus künstlicher Vermehrung in Fachbetrieben zu kaufen.


Cattleya trianaei2.) Einfuhr von Orchideen

Wer Orchideen aus Ländern außerhalb der EU einführen möchte, braucht dafür mehrere Papiere verschiedener Behörden. Das gilt auch für Orchideen die aus dem Urlaub mitgebracht werden. Niemals sollte man Orchideen außerhalb der EU ohne diese Dokumente kaufen und einfach durch den Zoll schmuggeln, auch dann nicht, wenn es sich bei den Orchideen um Hybriden (Kreuzungen) handelt, die nicht in der Natur vorkommen.

Eine Ausnahme bilden Jungpflanzen, die sich in einen fest geschlossen Aussaatbehälter (Flaschen) befinden. Aber auch hier ist Vorsicht angesagt, manchmal wird ein Gesundheitszeugnis verlangt. Hier sollte man sich bei den zuständigen Behörden vor der Einfuhr informieren.

Die Firma Orchids & More erklärt, wie sie beim Import von Orchideen aus nicht EU-Ländern vorgeht:

Laelia jongheanaFür alle Orchideen, die importiert werden sollen, muss eine CITES Kopie des Ausfuhrlandes an die obere Naturschutzbehörde in Bonn geschickt werden. Nach ca. 2 Wochen erhält man aus Bonn ein Einfuhr CITES. Dieses ist dann beim tatsächlichen Import beim Zoll zusammen mit dem Original Ausfuhr CITES und einer Bescheinigung der Pflanzenbeschau (Pflanzengesundheitszeugnis) vor zu legen. Alle Angaben müssen dabei exakt übereinstimmen. (Man kann lediglich weniger einführen als genehmigt wurde). Auf diese Pflanzen wird Zoll und Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Der Zoll richtet sich nach dem Erzeugerland und kann durch Beilegung sogenannter Präferenzpapiere reduziert werden. Die Pflanzen müssen zeitgleich auch einer Pflanzenbeschau vorgeführt werden, d.h. ein Vertreter der staatl. Pflanzenbeschau, (die auch routinemäßig Tomaten und Holzprodukte inspiziert) wird das mitgeschickte Phytozeugnis (Pflanzenschutzzeugnis) vorgelegt, dieser überprüft die Pflanzen auf Schädlinge und stempelt das Papier ab. Zusammengefasst heisst das, drei Papiere sind entscheidend: CITES aus Bonn, CITES des Ursprungsland, Phytozeugnis.
Anmerkung: sowohl das CITES aus Bonn (ca.60 Euro) als auch die Pflanzenbeschau sind gebührenpflichtig (mehr als 20 Euro), wenn das Ausfuhrland die Pflanzen auf mehrere CITES verteilt, wird die (erstgenannte) Gebühr auch mehrfach fällig.
Der Versand innerhalb der EU (exklusive Schweiz!) benötigt keinerlei Papiere, auch für Anhang I Pflanzen (Ausnahme Kanarische Inseln, hier Phyto) Der Versand außerhalb der EU benötigt mindestens ein Phyto mit WA Vermerk, manche Länder fordern auch hier ein Export CITES.
Besonderheiten: Samen benötigen wie Pflanzen ein CITES. Flaschen hingegen, auch Anhang I, können ohne CITES, aber mit einem Phyto importiert werden, diese Pflanzen gelten dann als legal.


Cattleya rex3.) CITES Anhang I und II

CITES unterteilt gefährdete Tieren und Pflanzen in drei Gruppen die im Anhang des Abkommens erwähnt werden. Für Orchideenfreunde sind Anhang I und II wichtig, denn in einer der beiden Gruppen sind alle Orchideenarten eingeteilt. Orchideen die in Anhang I erwähnt sind genießen einen weitergehenden Schutz als Arten, die in Anhang II erwähnt sind. In der Umsetzung der CITES-Regelung als EU-Verordnung werden Anhang I und II Anhang A und B genannt.

Anhang I: Internationaler Handel mit aus der Natur entnommen Pflanzen verboten und nur in Ausnahmefällen möglich (Ausnahmegenehmigung erforderlich!), Im- und Exporterlaubnis nötig. In Anhang I sind u.a. folgende Orchideen erwähnt:

Phragmipedium kovachii Aerangis ellisii
Cattleya trianaei
Dendrobium cruentum
Laelia jongheana
Laelia lobata
Peristeria elata
Renanthera imschootiana
Vanda coerulea
alle Paphiopedilum Species
alle Phragmipedium Species

Anhang II: Internationaler Handel unter Kontrolle erlaubt, nur Exporterlaubnis nötig. Alle Orchideenarten die nicht in Anhang I erwähnt sind gehören in den Anhang II.

Anhang III: Arten, die nur in einem Land bedroht oder unter Schutz gestellt sind. Hier wird also die hoheitliche Nutzung geregelt. Internationaler Handel wie bei II erlaubt.

Pflanzen oder Tiere, die eigentlich unter Anhang I fallen, aber legal künstlich gezüchtet oder vermehrt wurden, fallen automatisch unter Anhang II und unterliegen somit weniger strengen Kontrollen.

Gleichzeitig betrifft jegliche CITES-Regelung nur den internationalen Handel. Nationaler Handel wird durch die jeweiligen Gesetze der einzelnen Länder geregelt. Bei uns also Bundesnaturschutzgesetz und Bundesartenschutzverordnung etc. Diese können über die internationalen Regelungen hinausgehen.

Noch einmal Informationen der Firma Orchids & More:

Alle importierten Orchideen gehören auf den so genannten Anhang II, alle Paphs/Phrags und ca. 10 andere species auf Anhang I. Man kann theoretisch durchaus Anhang I Pflanzen importieren, vorausgesetzt das Exportland gibt dafür ein CITES und dieses CITES wird in Bonn anerkannt, was auch in der Regel so geschieht.
Alle nicht so eingeführten Pflanzen und deren Nachkommen sind illegal. Zwar sind Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen von Orchideen im Auftrag von Naturschutzbehörden Einzelfälle, aber trotzdem würden wir jedem Liebhaber von Anhang I Pflanzen empfehlen, einen Herkunftsnachweis zu haben (z.B. Rechnung, oder gemeldeten Altbestand). Die Wahrscheinlichkeit einer Überprüfung ist zwar sehr gering aber theoretisch nicht aus zu schließen. (Unser Betrieb speichert alle im Versandhandel gekauften Pflanzen seit 10 Jahren und der Kunde kann gegebenenfalls darauf zurückgreifen.)
Wer Anhang I Pflanzen züchtet und verkauft, sollte dies der unteren Naturschutzbehörde melden, diese gibt bei Bedarf sogar Einzel CITES für diese Pflanzen heraus.


Vanda coerulea In Einzelfällen ist es auch schon zu Kontrollen der Naturschutzbehörden bei Privatleuten gekommen. In so einem Fall ist es also sehr hilfreich, wenn man die Herkunft der fraglichen Orchideen nachweisen kann. Wer als privater Orchideenliebhaber sicher gehen will, sollte sich besonders beim Kauf von Orchideen die in Anhang I erwähnt werden vom Händler eine Rechnung geben lassen auf der der vollständige Artenname, der Händler und das Kaufdatum stehen und diese Belege aufheben. Ein Foto der Orchidee kann dabei helfen, die Pflanze der Rechnung zuzuordnen. Bei Arten von Anhang I die zusätzlich sehr selten im Handel sind, ist es außerdem ratsam, sich eine Kopie der CITES-Papiere geben bzw. mitschicken zu lassen. Dies ist auch dann sehr hilfreich, wenn man die Pflanze oder deren Nachkommen später weiterverkaufen will. Handel, Zucht und Besitz von Orchideen die in Anhang I erwähnt werden sind also nicht grundsätzlich illegal, solange man nachweisen kann, dass die Pflanzen aus künstlicher Vermehrung stammen bzw. legal eingeführt wurden.

Bei allen anderen Orchideen, egal ob Hybride oder Naturform, sollte man sich notieren, wann und von wem man diese erworben hat und das Namensschildchen aufheben. So behält man den Überblick über die Herkunft der eigenen Orchideen am besten.

Auch das Internet ist kein rechtsfreier Raum und selten bewegt sich jemand wirklich anonym durch das Netz. Dies sollte man bedenken, wenn man im Internet mit Orchideen handelt (z.B. bei den Aktionshäusern; im Orchideenforum ist der Handel mit Orchideen untersagt), diese tauscht oder von privaten Sammlungen berichtet.

Hier ein Auszug aus dem "Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege"

§ 65 Bußgeldvorschriften
Abs: (3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.entgegen Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 5 Abs. 1 oder 4 Satz 1 ein Exemplar einer dort genannten Art einführt, ausführt oder wiederausführt,

weiter im Text heißt es:

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 und des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

In § 66 Strafvorschriften steht dann nochmal:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf Tiere oder Pflanzen einer streng geschützten Art bezieht.

Den vollen Gesetzestext finden Sie, wenn die den unten aufgeführten Link wählen.

 


Weiterführende Links zum Thema

Bundesamt für Naturschutz (externer Link)
Hier kann man das sogenannte "Import-Cites" beantragen (2-4 Wochen Bearbeitungsdauer, 62 Euro Gebühren). Vorgelegt werden muss jedoch eine Kopie des "Export-Cites" aus dem Land aus dem die Pflanzen in die EWG importiert werden sollen. Das muss der Händler besorgen. Das "Import-Cites" muss genehmigt sein bevor die Pflanzen eingeführt werden.

Artenschutzdatenbank des BfN (externer Link)

Kurzinfo Artenschutz des BMU

EG-Artenschutzverordnung (EG) Nr. 338/97
regelt das Waschingtoner Artenschutzabkommen in der EU

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Das "Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege" regelt die EG-Verordnung auf nationaler Ebene in Deutschland

Die offiziellen Seite von CITES (externer Link)

Wortlaut der "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora" (externer Link)

Die Regelungen für die Einfuhr in die EU sowie der EU-Binnenhandel (PDF Dokument) (externer Link)

   

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